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BFGjournal 4, April 2010, Seite 158

Einbringung: verdeckte Sacheinlage

Klaus Hirschler, Gottfried Maria Sulz und Christian Oberkleiner

Die Heilung einer verdeckten Sacheinlage wirkt lediglich ex nunc, sodass eine bereits entstandene Gesellschaftsteuerpflicht bestehen bleibt.


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Einbringung: verdeckte Sacheinlage
§§ 12, 22 UmgrStG, § 2 Z 1 KVG

Der Fall

Die Berufungswerberin (Y-GmbH) wurde von einer Privatstiftung mit einem Stammkapital von 3.452.900 Euro und einem Agio von 6.547.100 Euro errichtet. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am nach Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer von 100.000 Euro. In der Folge erwarb die Y-GmbH von der Privatstiftung entgeltlich die Geschäftsanteile an der X-GmbH (Eintragung ins Firmenbuch am ). Zur Sanierung einer möglichen verdeckten Sacheinlage wurde am eine Sacheinlageprüfung beantragt. Die Sacheinlage erfolgte in Form einer Einbringung der Geschäftsanteile an der X-GmbH gemäß Art. III UmgrStG. Die Gesellschaftsteuer sollte gemäß § 10a Abs. 7 KVG zurückgefordert werden.

Die Entscheidung

Die Leistung einer verdeckten Sacheinlage führt nicht zur Nichtigkeit des Gründungsvorgangs, sondern lediglich zum Fortbestehen der Bareinlagepflicht des Gesellschafters. Die Heilung der verdeckten Sacheinlage wirkt lediglich ex nunc, im vorliegenden Fall mit Abschluss der geänderten Errichtungserklärung am...

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