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BFGjournal 4, April 2010, Seite 157
Anhängige Amtsbeschwerden – Teil II
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; beim VwGH anhängig unter 2009/15/0177 | Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei einem Wohnmobil Der Berufungswerber erwarb das Fahrzeug in Deutschland, verbrachte es zunächst nach Österreich, bereitete es dort für eine Reise vor und fuhr in der Folge damit für einen längeren Zeitraum nach Spanien. Laut UFS liegt zwar grundsätzlich eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs befinde sich aber nicht in Österreich, sondern in Spanien, da erst dort die Warenbewegung beendet worden ist. Denn das Besteuerungsrecht wird dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dessen Gebiet die weitere Verwendung des Gegenstandes erfolgt (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 Rz. 3). | Art. 1 Abs. 2 Z 1, Art. 1 Abs. 7, Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 |