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BFGjournal 4, April 2010, Seite 155

Beschränkt sich die Haftung gemäß § 9 BAO auf die organschaftlichen Vertreter?

Alfred Zinöcker

Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sog. „faktische Geschäftsführer“ durch das bloße Ausüben von Geschäftsführertätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern im Sinn des § 80 BAO werden. Die gegenständliche Entscheidung zeigt auf, dass nicht nur die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person zum Kreis dieser Vertreter zählen.


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Der Fall

Der zur Haftung herangezogene Berufungswerber fungierte als „Bauleiter“ der im Baugewerbe tätig gewesenen Primärschuldnerin. Im Insolvenzverfahren der Gesellschaft ging der Masseverwalter davon aus, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer, der sich in der Zwischenzeit nach Bosnien abgesetzt hatte, nur Scheingeschäftsführer gewesen sei. Als „De-facto-Geschäftsführer“ sei der Berufungswerber anzusehen. Dieser wurde auch wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 153d Abs. 1 StGB verurteilt.

Die Entscheidung

Juristische Personen sind zwar rechtsfähig, sie können aber nicht selbst rechtswirksam handeln, sondern bedürfen dazu ihrer Organe. Wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 79 BAO), wozu auch jene des Handel...

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