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BFGjournal 4, April 2010, Seite 149

Vergütung der Normverbrauchsabgabe für ein Rennmotorrad

Heinz Klumpner

Strittig war im vorliegenden Fall, unter welchen Voraussetzungen die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für ein Motorrad zu vergüten ist, das nach der Lieferung zu einem Rennmotorrad umgebaut wurde.


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Der Fall

Im April 2009 stellte der Berufungswerber gemäß § 12 NoVAG 1991 einen Antrag auf Vergütung der NoVA für sein Motorrad Kawasaki Ninja ZX-6R und gab als Grund „Rennstreckenbetrieb“ an. Beigelegt waren Ablichtungen der EG‑Übereinstimmungsbescheinigung und der Rechnung sowie eine Bescheinigung des Generalimporteurs, wonach das betreffende Motorrad im derzeit umgebauten Zustand dem Betrieb auf der Rennstrecke diene.

Der Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen sei, ob eine Zulassung zum Verkehr im Inland im derzeitigen Zustand rechtlich möglich wäre. Darüber hinaus könne bei einem jederzeit möglichen Rückbau des Motorrades eine Zulassung zum Verkehr im Inland jedenfalls vorgenommen werden.

In der dagegen erhobenen Berufung, die dem UFS vorgelegt wurde, brachte der Berufungswerber vor, schon beim Kauf sei klar gewesen, dass das Motorrad für die Rennstrecke umgebaut und nie für den Straßengebrauch verw...

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