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GesRZ 2, April 2023, Seite 72

Fit & Proper-Rundschreiben der FMA

Am veröffentlichte die FMA ein Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Fit & Proper-Rundschreiben).

Darin informiert die FMA über die Anforderungen, die an Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder, Mitarbeiter in Schlüsselpositionen sowie leitende Mitarbeiter bestimmter Bereiche von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gestellt werden (§ 5 Abs 1 Z 6 bis 13, § 28a und § 30 Abs 7a BWG). Einerseits umfassen die persönlichen Anforderungen an Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder die Zuverlässigkeit, die Aufrichtigkeit, die Unvoreingenommenheit und die Unabhängigkeit der Organträger. Andererseits müssen die Geschäftsleiter und Aufsichtsmitglieder fachlich geeignet sein, über die erforderliche Erfahrung verfügen und zeitlich verfügbar sein. Schließlich muss das Organ diese Eignung auch als Kollektiv aufweisen. Bestimmte Aufsichtsratsmitglieder, nämlich die Mitglieder des Prüfungs-, des Vergütungs- und des Risikoausschusses, müssen zudem weiter gehende einschlägige Detailkenntnisse aufweisen (§ 63a Abs 4, § 39c Abs 3 und § 39d Abs 3 BWG). Darüber hinaus gelten fachliche Anforderungen für Mitarbeiter der internen Revision, der Risikomanagementabteilung sowie der BWG-Compliance-Funktion in Kreditinstituten. Diese erforderlichen Mindestanforderungen werden durch Leitlinien der EBA und der S. 73 ESMA konkretisiert. Die Kompetenz zur Beurteilung dieser Anforderungen obliegt einerseits der FMA und andererseits der EZB, wenn es sich um bedeutende Institute iSd Verordnung (EU) Nr 1024/2013 handelt.

Kap 2 des FMA-Rundschreibens widmet sich den Anforderungen an Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder. Zunächst werden für den Bereich der persönlichen Anforderungen Ausschließungsgründe sowie die Begriffe „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und Zuverlässigkeit“, „Unvoreingenommenheit“ und der „Cooling-off-Periode für (ehemalige) Geschäftsleiter“ definiert. Dabei wird auch das Verfahren der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit inklusive der Bescheinigung und der Mitwirkungspflicht durch die Betroffenen dargestellt. Auch die Verantwortung und die Vorgehensweise bei einem Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und andere Straftaten werden erläutert. Als Nächstes werden in diesem Kapitel die besonderen Anforderungen, also die fachliche Eignung und die erforderliche Erfahrung, der Geschäftsleiter bzw der Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder inklusive des Verfahrens zur Beurteilung dieser Anforderungen näher beleuchtet. Es folgen Ausführungen zur kollektiven Eignung des Organs und zu den unabhängigen Mitgliedern im Aufsichtsrat. Den Abschluss des Kapitels bildet die Thematik der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der Geschäftsleiter und der Aufsichtsratsmitglieder.

Nach einer kurzen Information über die Anforderungen an die Inhaber von Schlüsselfunktionen (Kap 3) widmet sich Kap 4 den Anforderungen an die Leiter interner Kontrollfunktionen. Auch an diese werden die Anforderungen der hinreichenden Eignung, der Aufrichtigkeit, der Zuverlässigkeit, der Unvoreingenommenheit sowie einerseits der theoretischen Sachkenntnis und andererseits der praktischen Erfahrung im Bankwesen gestellt. Im Anschluss an die allgemeine Erläuterung dieser Begriffe folgen konkrete Ausführungen zu den jeweiligen fachlichen Eignungen der Leiter der Risikomanagementabteilung, der Leiter der BWG-Compliance-Funktion sowie der Leiter der internen Revision.

Zum Schluss widmet sich das FMA-Rundschreiben der Einführung neuer Organträger, der Abhaltung regelmäßiger Schulungen und Weiterbildungen (Kap 5), der bankinternen Beurteilung von Fit & Proper inklusive Richtlinien darüber (Kap 6), der Anzeigepflicht über Änderungen in den umfassten Personen (Kap 7 und Anh 1) und schließlich den Fit & Proper-Tests (Kap 8).

In Deutschland konsultierte die BaFin bis Ende März 2023 über Rundschreiben zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und von Personen, die für Schlüsselaufgaben verantwortlich sind oder für Schlüsselaufgaben tätig sind, nach dem deutschem VAG.

Rubrik betreut von: Thomas Barth und Sophie Natlacen

Dr. Thomas Barth ist Leiter der Geschäftsstelle der ÜbK. Dr. Sophie Natlacen war Universitätsassistentin am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist zurzeit im Sprengel des OLG Wien als Rechtspraktikantin tätig.

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