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Wiedereinsetzungsantrag im Zusammenhang mit verspäteter Unterfertigung eines Gruppenantrags
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Wiedereinsetzungsantrag im Zusammenhang mit verspäteter Unterfertigung eines Gruppenantrags | |
Der Fall
Mit dem mit datierten und beim Finanzamt am persönlich überreichten Schriftsatz hat die Berufungswerberin den „Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe (Gruppenantrag) ab dem Veranlagungsjahr 2005“ gestellt und die diesbezüglichen, jeweils von ihr mit unterfertigten Formulare
G 1 (Antrag der Berufungswerberin als Gruppenträgerin),
G 2 (Anträge der Gruppenmitglieder F-GmbH, G-GmbH und L-GmbH),
G 4 (Darlegung der finanziellen Verbindung der Gruppenträgerin) und
G 4a (Darlegung der finanziellen Verbindung der Gruppenmitglieder)
vorgelegt.
Sowohl die Berufungswerberin als auch die F-GmbH und die G-GmbH weisen als Bilanzstichtag den auch auf den jeweiligen Formularen angeführten 31. 12. auf. Die L-GmbH hat dagegen als Bilanzstichtag den 15. 12.
Auf dem entsprechenden die L-GmbH betreffenden Formular G 2 ist zum einen dieser Bilanzstichtag angeführt, zum anderen ist neben der Unterschrift der beiden Geschäftsführer der L-GmbH als Datum der ausgewiesen.
Beim UFS strittig war, ob das Finanzamt zu Recht den Antrag der Berufungswerberin auf „Wiedereinsetzung i...