OGH 22.06.2011, 2Ob97/11w
Rechtssätze
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Normen | |
RS0022706 | Liegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre. |
Norm | ABGB §1295 Ia3a |
RS0022900 | Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. |
Norm | ZPO §272 A |
RS0110701 | Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. |
Normen | |
RS0026412 | Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Sodann hat die beklagte Partei die Schuldlosigkeit des Operateurs zu beweisen (Strumaoperation, Entfernung der Epithelkörperchen). |
Normen | |
RS0038222 | Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist. |
Normen | |
RS0030842 | Steht nicht mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger ohne den Unfall die vor diesem ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehlt es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung des Klägers und dem behaupteten Verdienstentgang; ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs besteht daher nicht. |
Normen | |
RS0022782 | Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung. |
Normen | |
RS0026101 | Der Besteller hätte den Kausalitätsbeweis schon dann erbracht, wenn er beweist, dass die Vertragsverletzung ernstlich mögliche Schadensursache war und dass diese Wahrscheinlichkeit demgegenüber andere Möglichkeiten für die Schadensverursachung so weit in den Hintergrund treten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache auszuschließen sind. Der Unternehmer käme bei einer solchen Beweislage dem ihm obliegenden Erschütterungsbeweis erst durch den Nachweis nach, dass eine andere mögliche Schadensursache nach dem typischen Geschehensablauf die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung als Schadensursache in den Hintergrund drängt. |
Normen | |
RS0124818 | Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des Versicherungsfalls, nämlich dass die eine Herzklappenoperation notwendig machende Erkrankung erst nach Vertragsabschluss ausbrach, wird sehr erschwert, wenn wie im vorliegenden Fall zwischen Vertragsabschluss und Diagnose der betreffenden, nur langsam sich entwickelnden und (daher) lange unbemerkt bleibenden Erkrankung ein Zeitraum von mehreren Jahren verstreicht. Unter solchen Umständen ist dem Versicherungsnehmer aus Gründen der Fairness eine gewisse Beweiserleichterung zu gewähren. Der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Erkrankung erst nach Vertragsabschluss genügt diesfalls. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Othmar T*****, 2. Veronika P*****, 3. Gertrude P*****, 4. Dr. Dkfm. Friedrich P*****, alle vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Michael Pacher ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 6/11w-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701). Mit den Fällen, in denen die Rechtsprechung die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismaß ausreichen lässt und die vornehmlich schwer zu beweisende fiktive Geschehensabläufe betreffen (RIS-Justiz RS0124818; RS0026101; RS0022782 [Kausalität für Schaden]; RS0022706 [Anwaltsfehler, fiktiver sonstiger Prozessverlauf]; RS0038222; RS0026412 [T13; ärztliche Behandlungsfehler]; RS0022900 [Kausalität der Unterlassung]; RS0030842 [Verdienstentgang]), ist der vorliegende Fall, in dem eine bestimmte Parteienabsicht in der Vergangenheit Beweisthema ist, nicht vergleichbar. Die Revisionswerberin kann daher aus den Ausführungen des Erstgerichts, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bestimmten Tatsache auszugehen, für sich in tatsächlicher Hinsicht nichts ableiten. Somit kann die Revisionswerberin eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts nicht aufzeigen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00097.11W.0622.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-68419