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BFGjournal 3, März 2010, Seite 117

Die Befreiung nach § 72 Zivildienstgesetz umfasst nicht die Eingabengebühren für Beschwerden an den VwGH gemäß § 24 Abs. 3 VwGG

Hedwig Bavenek-Weber

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Die Befreiung nach § 72 Zivildienstgesetz umfasst nicht die Eingabengebühren für Beschwerden an den VwGH gemäß § 24 Abs. 3 VwGG
§ 24 Abs. 3 VwGG i. V. m. § 9 Abs. 1 GebG

Die Entscheidung

Gemäß § 72 Zivildienstgesetz sind die durch dieses Gesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit. Nach Literatur und Judikatur wird das Verwaltungsverfahren mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides abgeschlossen. Durch die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar gerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Rechtsgrundlage für die Einbringung einer Beschwerde an die Höchstgerichte bildet nicht das Zivildienstgesetz, sondern das Bundesverfassungsgesetz (Art. 131, 144 B-VG). Eine Beschwerde an ein Höchstgericht in Zivildienstangelegenheiten stellt daher keine unmittelbar durch das Zivildienstgesetz veranlasste Schrift dar. Wird die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorschriftsmäßig entrichtet, hat das zwingend eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50 % zu...

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