Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Befreiung nach § 72 Zivildienstgesetz umfasst nicht die Eingabengebühren für Beschwerden an den VwGH gemäß § 24 Abs. 3 VwGG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Befreiung nach § 72 Zivildienstgesetz umfasst nicht die Eingabengebühren für Beschwerden an den VwGH gemäß § 24 Abs. 3 VwGG | |
u. a. | § 24 Abs. 3 VwGG i. V. m. § 9 Abs. 1 GebG |
Die Entscheidung
Gemäß § 72 Zivildienstgesetz sind die durch dieses Gesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit. Nach Literatur und Judikatur wird das Verwaltungsverfahren mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides abgeschlossen. Durch die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar gerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Rechtsgrundlage für die Einbringung einer Beschwerde an die Höchstgerichte bildet nicht das Zivildienstgesetz, sondern das Bundesverfassungsgesetz (Art. 131, 144 B-VG). Eine Beschwerde an ein Höchstgericht in Zivildienstangelegenheiten stellt daher keine unmittelbar durch das Zivildienstgesetz veranlasste Schrift dar. Wird die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorschriftsmäßig entrichtet, hat das zwingend eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50 % zu...