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BFGjournal 3, März 2010, Seite 116

Enthält die Beschwerde an den VfGH zwei Ansuchen, fällt die Gebühr gemäß § 17a VfGG im zweifachen Betrag an – die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar

Hedwig Bavenek-Weber

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Enthält die Beschwerde an den VfGH zwei Ansuchen, fällt die Gebühr gemäß § 17a VfGG im zweifachen Betrag an – die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar
, RV/1142-W/08, RV/0079-W/09 (Nachsichtsverfahren)

Der Fall

Die Berufungswerberin brachte beim VfGH einen Schriftsatz ein, der als „Klage gemäß Art. 137 B-VG verbunden mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bezeichnet war, und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Der VfGH wies den Antrag auf Verfahrenshilfe ab und die unter zwei Zahlen aufgenommene Klage zurück. Da die Gebühr gemäß § 17a VfGG nicht entrichtet wurde, setzte das Finanzamt zweimal die Gebühr gemäß § 17a VfGG, damals noch je 180 Euro, und die 50%ige Erhöhung in Höhe von 180 Euro fest. In der Berufung wurde eingewendet, dass es sich nur um ein (1) Anbringen handle und dass die 50%ige Erhöhung nach dem Konsumentenschutzgesetz zu prüfen sei.

Die Entscheidungen

Der UFS wies die Berufungen als unbegründet ab. Nach § 17a VfGG a. F. beträgt die Gebühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerden 180 Euro. Für § 17a VfGG gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen des Gebührengesetze...

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