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Live-Chat-Cam-Girl im Spannungsfeld der Umsatzsteuer
Kernpunkt der Berufung war die Frage, ob die vom Camgirl ausgeübte Tätigkeit eine Katalogleistung gemäß § 3a Abs. 10 UStG 1994, in concreto eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994, ist. Der Leistungsort bestimmt sich in diesem Fall nach der Spezialregelung des § 3a Abs. 9 UStG. Würde man dies verneinen, käme die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG zur Anwendung. Der Leistungsort wäre am Unternehmensort in Österreich. Ihre Umsätze würden der Umsatzsteuer in Österreich unterliegen. Durch die neue Rechtslage ab gewinnt die vertragliche Gestaltung der Leistungsbeziehungen zwischen dem Camgirl, dem Internetplattformbetreiber und dem Kunden für die Bestimmung des Leistungsortes zusätzlich entscheidende Bedeutung.
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Der Fall
Im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die im Bereich Chatservicedienstleistungen tätige Steuerpflichtige keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, sondern eine andere sonstige Leistung, die zum wesentlichen Teil durch Menschen ausgeführt wird, erbringe. Das Internet diene lediglich als Kommunikationsmittel. Der Leistungsort sei daher gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 (nach der bis geltenden Rechtslage) in Österreich am Sitz des Unternehmens.
S. 112Die Steuerpfli...