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Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 infolge Einschränkung der Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe
Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation auch Arbeitnehmern zu, die bei einem Betrieb im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes beschäftigt sind.
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Der Fall
Der Berufungswerber ist im Jahr als Montagetechniker bei der deutschen Firma B. Maschinenbau GmbH in S., Deutschland, beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund des Vorliegens eines Wohnsitzes in Deutschland bis zum war der Berufungswerber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Seit dem ist der Berufungswerber aufgrund eines Wohnortwechsels nach Österreich in Deutschland beschränkt, in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Für den Berufungswerber liegen die Grenzgängervoraussetzungen aufgrund seiner umfangreichen Reisetätigkeit im Zusammenhang mit den Auslandsmontagen (Italien, Weißrussland, Russische Föderation, Türkei) nicht vor.
Mit den aus der unselbständigen Tätigkeit in Deutschland resultierenden Einkünften ist der Berufungswerber in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Bezüge werden in Deutschland besteuert und in Österreich ...