Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH bestätigt UFS: keine Kürzung der Aufwendungen für eine Sonder- oder Pflegeschule um bezogene pflegebedingte Geldleistungen
Die Entscheidung des UFS, wonach Aufwendungen für den Sonderschulbesuch eines zu 100 % behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zusätzlich und ohne Gegenverrechnung mit dem gewährten Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, fand kürzlich Bestätigung durch ein Erkenntnis des VwGH.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
; -F/07 | § 34 EStG 1988, § 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Der Fall
Der Berufungswerber machte für den Schulbesuch seines Sohnes in einer Sonderschule für körper- und mehrfachbehinderte Kinder Schulgeld steuerlich geltend. Das Finanzamt anerkannte zwar in seiner Berufungsvorentscheidung den monatlichen Freibetrag gemäß S. 98 § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (im Folgenden: VO), sowie das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung, führte aber eine Gegenverrechnung mit dem erhaltenen Pflegegeld durch, sodass sich keine steuerliche Auswirkung ergab.
Die Entscheidung
Entscheidung des UFS
Seitens des UFS wurde das Schulgeld in vollem Ausmaß als außergewöhnliche Belastung anerkannt. ...