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BFGjournal 3, März 2010, Seite 97

VwGH bestätigt UFS: keine Kürzung der Aufwendungen für eine Sonder- oder Pflegeschule um bezogene pflegebedingte Geldleistungen

Gerhild Fellner

Die Entscheidung des UFS, wonach Aufwendungen für den Sonderschulbesuch eines zu 100 % behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zusätzlich und ohne Gegenverrechnung mit dem gewährten Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, fand kürzlich Bestätigung durch ein Erkenntnis des VwGH.


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§ 34 EStG 1988, § 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Der Fall

Der Berufungswerber machte für den Schulbesuch seines Sohnes in einer Sonderschule für körper- und mehrfachbehinderte Kinder Schulgeld steuerlich geltend. Das Finanzamt anerkannte zwar in seiner Berufungsvorentscheidung den monatlichen Freibetrag gemäß S. 98 § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (im Folgenden: VO), sowie das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung, führte aber eine Gegenverrechnung mit dem erhaltenen Pflegegeld durch, sodass sich keine steuerliche Auswirkung ergab.

Die Entscheidung

Entscheidung des UFS

Seitens des UFS wurde das Schulgeld in vollem Ausmaß als außergewöhnliche Belastung anerkannt. ...

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