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Fahrschule – Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei nicht unterrichtender Tätigkeit
Unterrichtet ein Fahrschulinhaber nicht selbst und beschränkt sich die Tätigkeit auf die kaufmännische und organisatorische Arbeit, liegen keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern aus Gewerbebetrieb vor. Werden zwei Fahrschulbetriebe unabhängig voneinander geführt, können vom Betreiber aus der einen Fahrschule gewerbliche Einkünfte, aus der anderen Fahrschule selbständige Einkünfte erzielt werden.
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Der Fall
Der Berufungswerber ist Inhaber zweier Fahrschulen. Er verfügt über die erforderliche Qualifikation nach § 109 KFG. An einer Fahrschule unterrichtet der Berufungswerber selbst, legt den Lehrplan fest und prägt mit seiner Initiative und seiner Fachkenntnis das Bild des Betriebs.
Dem Berufungswerber wurde von seinem Vater eine weitere Fahrschule unentgeltlich übertragen. Das Bild dieses zweiten Betriebs prägt weiterhin der Vater des Berufungswerbers, der auch zum Fahrschulleiter gem. § 113 Abs. 2 KFG bestellt wurde. Der Berufungswerber unterrichtet an dieser Fahrschule nicht selbst und ist ausschließlich für die kaufmännische und organisatorische Leitung verantwortlich. Beide Betriebe werden unabhängig voneinander geführt.
Strittig ...