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Maklergesetz-Änderungsgesetz
Wie in dieser Rubrik berichtet, langte im März 2022 ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Maklergesetz geändert werden soll (Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG), im Nationalrat ein. Die Änderung geht auf das aktuelle Regierungsprogramm zurück, welches das Vorhaben „Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip“ vorsieht.
Immobilienmakler würden in aller Regel zuerst vom Vermieter beauftragt. In der Praxis habe sich jedoch gezeigt, dass die Provision des Maklers regelmäßig vom Mieter bezahlt werde. Insb auf angespannten Wohnungsmärkten hätten Wohnungssuchende kaum die Möglichkeit, auf provisionsfreie Angebote zu wechseln. Damit – „wie für gewöhnlich bei Dienstleistungen üblich“ – die Kosten bei der Vermittlung von Mietwohnungen von demjenigen übernommen werden, der den Auftrag gegeben hat, sah der Entwurf mit einem neuen S. 72 § 17a MaklerG die Einführung des sog Erstauftraggeberprinzips für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume vor. Die Provision des Maklers sollte grundsätzlich derjenige Vertragsteil übernehmen, der die Leistung veranlasst hat. Der Makler sollte nur dann einen Anspruch auf eine Provision vom Mieter haben, wenn er aufgrund des Vertrages mit dem Wohnungssuchenden tätig wurde ...