OGH vom 16.02.2017, 5Ob71/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** F*****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 256/15h-43, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 45 Msch 7/13k-35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 5 Ob 71/16a, wird in seinem Kopf dahin berichtigt, dass das darin genannte Erstgericht nicht „Bezirksgericht Donaustadt“ sondern „Bezirksgericht Innere Stadt Wien“ zu lauten hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die im Spruch dargestellte offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO iVm § 37 Abs 3 MRG und § 41 AußStrG zu berichtigen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00071.16A.0216.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.