OGH 23.04.2014, 5Ob71/14y
Rechtssätze
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Normen | AußStrG §14a Abs1 AußStrG §14a Abs2 AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2 AußStrG 2005 §63 AußStrG 2005 §69 Abs3 ZPO §84 Abs2 ZPO §84 Abs3 ZPO §502 Abs4 ZPO §507b Abs2 ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1 ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3 |
RS0109623 | Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. |
Normen | |
RS0118748 | Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden. |
Normen | |
RS0110735 | Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes. Zwingende Bewertungsvorschriften und starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung eines Ermessensspielraumes vorgenommen wird, die vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*****, vertreten durch Mag. Roswitha Wallner, Mietervereinigung Österreich, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Dr. J*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen., Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 220/13d-32, womit über Rekurs des Antragsgegners der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 10 Msch 22/12m-26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte fest, dass der zulässige Nettohauptmietzins für die vom Antragsteller gemietete Wohnung in einem näher bezeichneten Haus zum Stichtag 368,32 EUR netto monatlich betragen habe, dass die Vereinbarung eines Nettohauptmietzinses von 501,12 EUR monatlich hinsichtlich eines 368,32 EUR übersteigenden Betrags von 132,80 EUR monatlich unwirksam sei und dass der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber in der Zeit von Oktober 2010 bis Jänner 2012 durch Vorschreibung eines Nettohauptmietzinses von 501,12 EUR monatlich den zulässigen Mietzins um 132,80 EUR netto monatlich, insgesamt um 2.124,80 EUR netto, überschritten habe.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners, das das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
1. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 59 Abs 2, § 62 Abs 3 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
2. Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Feststellungsbegehren. Es besteht daher keine bindende Richtschnur für seine Bewertung. Starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb das Rekursgericht insoweit im Rahmen seines Ermessensspielraums tätig wird (RIS-Justiz RS0110735; 5 Ob 180/13a).
3. Eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung besteht (nur) dann nicht, wenn das Rekursgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum - bezogen auf den objektiven Wert des Entscheidungsgegenstands - krass überschritten hat (RIS-Justiz RS0118748; für das Verfahren nach § 37 MRG 5 Ob 180/13a mwN).
4. Dieser Fall liegt hier im Hinblick auf die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Nettohauptmietzinses um 132,80 EUR monatlich (für den gesamten Überprüfungszeitraum 2.124,80 EUR netto) nicht vor. Das Rekursgericht hat daher den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.
5. § 63 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG eröffnet dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.
Der Rechtsmittelschriftsatz war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Vielmehr ist das Rechtsmittel des Antragsgegners vom Erstgericht dem Rekursgericht vorzulegen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Außerstreitiges Wohnrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00071.14Y.0423.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-68229