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BFGjournal 12, Dezember 2009, Seite 463
Anhängige Amtsbeschwerden
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-I/09; Zahl der beim VwGH anhängigen Amtsbeschwerden bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt | Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2002 –Verjährungsproblematik Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2002 ist nach § 49 Abs. 17 KBGG im Jahr 2008 noch nicht verjährt. Eine erstmalige Vorschreibung im Jahr 2009 wäre jedoch nur möglich, wenn die Verjährungsfrist nach den Bestimmungen des § 207 i. V. m. § 209 BAO verlängert worden ist. Eine Amtshandlung (erst) im Jahr 2008 führt nicht zu einer Verlängerung der in § 49 Abs. 17 KBGG normierten Verjährungsfrist. Dass es gegenständlich an einer Amtshandlung bis spätestens Ende 2007 mangelt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Einer Abgabenfestsetzung für das Jahr 2002 steht somit im vorliegenden Fall die bereits eingetretene Verjährung entgegen, was von Amts wegen aufzugreifen war. Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde erhoben. | §§ 9 Abs. 1 Z 1, 18 Abs. 3, 16, 19 Abs. 1 Z 1, 20, 21, 23, 49 Abs. 17 KBGG, §§ 198, 207 Abs. 1, 208 Abs. 1, 209 Abs. 1, 224 Abs. 1 BAO, § 95 Abs. 2 und 5 EStG 1988 |
, RV/2173-W/09; beim VwGH anhängig unter 2009/16/0254, 0255 | Aufhebungsbescheid wurde nicht mit neuerlichem Sachbescheid verbunden Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern... |