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Ist eine promissory note ein Wechsel nach angloamerikanischem Recht, und – wenn ja – unterliegt sie der Wechselgebühr?
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Ist eine promissory note ein Wechsel nach angloamerikanischem Recht, und – wenn ja – unterliegt sie der Wechselgebühr? | |
Der Fall
Aufgrund einer Anfrage betreffend einen Kredit übermittelte die Berufungswerberin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Kopie einer in englischer Sprache verfassten promissory note. In der Folge setzte das Finanzamt eine Gebühr gemäß § 33 TP 22 Abs. 5 GebG mit 0,125 % der Bemessungsgrundlage fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde eingewandt, die in Frage stehende promissory note sei als Namenspapier ausgestaltet und nach US-amerikanischem Recht errichtet worden. Da nach US-Recht keine Übertragbarkeit durch Ordervermerk möglich sei, sei der Tatbestand gem. § 33 TP 22 Abs. 5 GebG nicht erfüllt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag meinte die Berufungswerberin, dass die Übertragung durch Indossament bei der Errichtung der promissory note gar nicht vorgesehen gewesen sei. Die promissory note sei nach dem Parteiwillen als ausschließliche Zahlungsverpflichtung zwischen den beiden Parteien errichtet worden. E...