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Abgrenzung von Stiftungseingangssteuer und Grunderwerbsteuer
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Abgrenzung von Stiftungseingangssteuer und Grunderwerbsteuer | |
-I/09 |
Der Fall
Mit Nachstiftungsvereinbarung von Oktober 2008 brachte der Stifter in seine Privatstiftung (die Berufungswerberin)
Wertpapiere im Nominale von 2.465.000 Euro und
ein Grundstück samt Einfamilienhaus
ein und bedang sich dafür ein lebenslanges unentgeltliches Fruchtgenussrecht sowie seine häusliche Pflege und Betreuung aus. Das Fruchtgenussrecht wurde nicht höchstpersönlich eingeräumt und erlischt nicht mit dem Tod des Stifters, sondern geht jeweils auf seinen Rechtsnachfolger über.
Da die Stiftungseingangssteuererklärung (Formular Stift 1) unvollständig war, setzte das Finanzamt die Stiftungseingangssteuer mit Bescheid gemäß § 201 BAO fest. Von der Bemessungsgrundlage, dem Nominalwert der Wertpapiere und dem dreifachen Einheitswert des Grundstücks, wurde Stiftungseingangssteuer von 2,5 % und vom dreifachen Einheitswert das Grunderwerbsteueräquivalent in Höhe von 3,5 % festgesetzt. Dagegen wurde Berufung erhoben.
Die Entscheidung
Das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) ist anzuwenden auf Erwerbe von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem liegt, bzw. auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden an eine privatrechtliche Stiftung, w...