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BFGjournal 9, September 2009, Seite 348

Anhängige Amtsbeschwerden

Angela Stöger-Frank

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; beim VwGH anhängig unter 2009/13/0139
Schülerhort als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts
Die entgeltliche Nachmittagsbetreuung von schulpflichtigen Kindern ist durch das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 geregelt, soweit sie u. a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen handelt. Werden Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht erzielt, ist ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG 1994 gegeben.
Das Finanzamt hat dagegen Amtsbeschwerde erhoben, da nach den Bestimmungen des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 die Kinderbetreuung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sei. Folglich geht das Finanzamt von einer hoheitlichen Tätigkeit aus, hinsichtlich deren der Gemeinde kein Vorsteuerabzug zusteht.
§ 2 Abs. 1 und 3 UStG 1994, § 2 Abs. 1 und 5 KStG 1988, § 1 Abs. 1 und 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, UStR 2000, Rz. 272
-G/08; beim VwGH anhängig unter 2009/15/0146
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur dann als steuerfrei zu behandeln, wenn der Belegnachweis geführt werden kann. Dieser belegmäßige Nac...

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