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BFGjournal 9, September 2009, Seite 340

Holzblockhütte und vereinfachte Losungsermittlung

Johann Fischerlehner

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Holzblockhütte und vereinfachte Losungsermittlung
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, § 2 Barbewegungs-VO

Der Fall

Der Berufungswerber stellte den Antrag, seine Losungen vereinfacht nach § 2 der Barbewegungs-VO ermitteln zu dürfen. Nach den Feststellungen des UFS unterhält er einen gastgewerblichen Betrieb in Blockhütten. Die Hütten sind als Blockhütten errichtet, haben massive Außenwände, ein Dach und eine Innenfläche von insgesamt rund 60 m². Die Blockhütten sind durch offene Türdurchbrüche zwischen einer Trennwand durchgängig begehbar. Die Speisen und Getränke werden durch Fensteröffnungen an der Vorderseite der Blockhütten mittels Selbstbedienung an die Gäste verkauft.

Nach den Fotos und der Bauweise der Blockhütten handelt es sich um fest umschlossene Räumlichkeiten. Die Speisen werden in der Hütte (größere Blockhütte aus dunklerem Holz) zubereitet; die Getränke (kleinere Blockhütte aus hellerem Holz) werden in der Hütte hergerichtet bzw. aus den Kühlschränken entnommen und den Kunden über die Fensteröffnungen hinausgereicht und kassiert. In ruhigeren Geschäftszeiten werden die ZubeS. 341 reitung der Speisen und das Inkasso jeweils von einer Person pro Fenster in der großen Blockhütte durchg...

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