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BFGjournal 9, September 2009, Seite 333
Anhängige Amtsbeschwerden
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; beim VwGH anhängig unter
2009/16/0135
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Freibetrag gemäß § 15a ErbStG: Aufteilung bei mehreren
Erwerbern
Laut Finanzamt richtet sich der Freibetrag gemäß § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG nach dem Beteiligungsverhältnis an der Firma, nicht jedoch am Sonderbetriebsvermögen. Ein Sonderbetriebsvermögen ist zwar Betriebsvermögen, ist aber kein Vermögen der Gesellschaft, sondern vom Mitunternehmer zur Nutzung überlassenes Vermögen. Diese Auslegung berücksichtigt allerdings nicht, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben wurde und die Geschäftsräumlichkeiten vom Unternehmer als Sonderbetriebsvermögen ... |