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BFGjournal 9, September 2009, Seite 333
Anhängige Amtsbeschwerden
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; beim VwGH anhängig unter 2009/16/0135 | Freibetrag gemäß § 15a ErbStG: Aufteilung bei mehreren Erwerbern Laut Finanzamt richtet sich der Freibetrag gemäß § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG nach dem Beteiligungsverhältnis an der Firma, nicht jedoch am Sonderbetriebsvermögen. Ein Sonderbetriebsvermögen ist zwar Betriebsvermögen, ist aber kein Vermögen der Gesellschaft, sondern vom Mitunternehmer zur Nutzung überlassenes Vermögen. Diese Auslegung berücksichtigt allerdings nicht, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben wurde und die Geschäftsräumlichkeiten vom Unternehmer als Sonderbetriebsvermögen genutzt wurden. Laut UFS lässt die gesetzliche Formulierung „am erworbenen Vermögen“ die Auslegung, dass das gesamte erworbene Vermögen, das den Betrieb bildet, also auch das Sonderbetriebsvermögen, in die Berechnung des Gesamtwertes des übertragenen Betriebs und somit auch in die Aufteilung des Freibetrags einzubeziehen ist, zu. |