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Drei Zusteller, zwei Unternehmen, ein Geschäftsführer und eine Pensionistin – aber (k)ein Briefkasten?
Drei verschiedene Zusteller, eine betagte Nachbarin, zwei Unternehmen, ein Geschäftsführer, kein beschriftetes Hausbrieffach, kein Schild der Berufungswerberin an der Eingangstür – das sind die Mitwirkenden dieses Falles; eines Falles, bei dem es um die Frage der Rechtzeitigkeit eines eingebrachten Vorlageantrags geht.
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Der Fall
Mit Bescheiden vom 30. und wurden der Berufungswerberin Aussetzungszinsen vorgeschrieben. Am wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, das mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Vorlageantrag vom , eingebracht mit „Selbststempler“ bei der gemeinsamen Eingangsstelle „Info-Center“ am , wurde der UFS angerufen, über die gegenständliche Berufung zu entscheiden. Strittig war, ob der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden sei. Laut – ordnungsgemäß ausgefülltem – Rückschein wurde ein Schreiben an die Berufungswerberin am erfolglos zugestellt und angegeben, dass das Schriftstück hinterlegt wird. Es handelte sich beim „Ort des Geschehens“ um ein – im Freien befindliches und relativ großes – Hausbrieffach für mehrere Dutzend Bewohner vor einem „Wohnblock“.
Die Berufungswerberin betonte, d...