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BFGjournal 8, August 2009, Seite 311

Fristenlauf für die Antragstellung nach Art. 236 Zollkodex

Walter Summersberger

Bescheide im Zollrecht können innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden (§ 245 BAO). Ergänzend besteht aber auch die Möglichkeit, eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Abgaben innerhalb einer Frist von drei Jahren zu beantragen (Art. 236 ZK). Diese Frist ist unter gewissen Voraussetzungen auch verlängerbar. In der folgenden Entscheidung befasst sich der UFS mit der Frage, wann diese Dreijahresfrist zu laufen beginnt, wenn nachträglich Abgaben erhoben werden, und ob ein Irrtum über die Anwendung einer Tarifposition dem Grunde nach geeignet ist, diese Frist zu verlängern.


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Art. 220, 236 Abs. 2 ZK

Der Fall

Ein Unternehmen importierte in den Kalenderjahren 2002 und 2003 Lenkdrachen („Kites“). Nachträglich stellte sich aufgrund eines gestellten Antrags (Tarifanfrage) an die Technische Untersuchungsanstalt des Bundes (TUA) heraus, dass eine falsche Tarifposition mit einem zu hohen Zollsatz zur Anwendung gelangte. Infolge von Ermittlungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll wurden in einer Reihe von Fällen dieser Kalenderjahre mit Bescheid vom umfassende Nacherhebungen („nachträgliche buchmäßige Erfassung“, Art. 220 Abs. 1 ZK) vorgenommen. Neben de...

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