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BFGjournal 8, August 2009, Seite 306

Ausfuhrerstattungen: Schutz lebender Rinder beim Transport

Karl Heinz Klumpner

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder hat sich der UFS auch intensiv mit den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport zu befassen. Für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, wird keine Ausfuhrerstattung gezahlt. Die Frage der Höchsttransportdauer – insbesondere bei Fährtransporten – hat in den vergangenen Jahren nicht nur den VwGH, sondern auch den EuGH beschäftigt. Inzwischen sehen sich Ausführer in ihrer Rechtsauslegung zwar vom EuGH bestätigt, der Teufel steckt aber – wie so häufig – im Detail.


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-Z3K/05
Anhang Abschnitt 48 RL 91/628/EWG, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 615/98

Der Fall

Die Beschwerdeführerin hat am mit Zollanmeldung WE-Nr. XY insgesamt 33 reinrassige lebende Zuchtrinder des Produktcodes 0102 10 10 9140 zum Zollverfahren der Ausfuhr angemeldet und dafür gleichzeitig die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt.

Die Tiere sind per LKW zunächst nach Italien befördert worden und wurden dort in S (Bari) länger als 24 Stunden untergebracht. Danach sind die Rinder, ohne vom LKW entlad...

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