Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zeitpunkt einer elektronischen Zustellung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitpunkt einer elektronischen Zustellung | |
§ 98 Abs. 2, § 273 Abs. 1 BAO |
Der Fall
Der Berufungswerber stimmte am um 11.34 Uhr der elektronischen Zustellung im Rahmen von FinanzOnline zu. Diese Zustimmung ist nicht automatisch vorangekreuzt, S. 305 und auch in der „DEMO Arbeitnehmerveranlagung“ ist die Zustimmungserklärung nicht vorangekreuzt, sondern es wird angezeigt, wo das Ankreuzfeld ist. Die Bescheide vom wurden am in die Databox des Berufungswerbers in FinanzOnline eingebracht. Im relevanten Zeitraum ( bis ) waren dem Berufungswerber keine funktionsfähigen Zugangscodes zu FinanzOnline bekannt, weshalb er in diesem Zeitraum nicht auf seine Databox in FinanzOnline zugreifen konnte.
Die Entscheidung
Unter dem elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers i. S. d. § 98 Abs. 2 BAO ist der zur elektronischen Zustellung an den Empfänger vorgesehene Speicherbereich bei gleichzeitig gegebener Möglichkeit des Empfängers, über diesen Speicherbereich zu verfügen, d. h. auf diesen Speicherbereich elektronisch zuzugreifen, zu verstehen.
Da der Berufungswerber im relevanten Zeitraum (vom bis zum ) nicht die Möglichkeit hatte, auf seine Databox in FinanzOnline elektronisch zuzugreifen, gelangten die i...