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Zeitpunkt einer elektronischen Zustellung
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Zeitpunkt einer elektronischen
Zustellung
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§ 98 Abs. 2, § 273 Abs. 1 BAO
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Der Fall
Der Berufungswerber stimmte am um 11.34 Uhr der elektronischen Zustellung im Rahmen von FinanzOnline zu. Diese Zustimmung ist nicht automatisch vorangekreuzt, S. 305 und auch in der „DEMO Arbeitnehmerveranlagung“ ist die Zustimmungserklärung nicht vorangekreuzt, sondern es wird angezeigt, wo das Ankreuzfeld ist. Die Bescheide vom wurden am in die Databox des Berufungswerbers in FinanzOnline eingebracht. Im relevanten Zeitraum (5. 9. 2008 bis ) waren dem Berufungswerber keine funktionsfähigen Zugangscodes zu FinanzOnline bekannt, weshalb er in diesem Zeitraum nicht auf seine Databox in FinanzOnline zugreifen konnte.
Die Entscheidung
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