Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine rückwirkende Befreiung nach dem NeuFöG? – Fall 2: Vorlage des Formulars NeuFö 3 bei Betriebsübertragung samt Grundstück
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Keine rückwirkende Befreiung nach dem NeuFöG? – Fall 2: Vorlage des Formulars NeuFö 3 bei Betriebsübertragung samt Grundstück | |
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, § 5 GrEStG |
Der Fall
Anlässlich der Anzeige eines Notariatsaktes über die Übergabe eines Friseurbetriebs samt Grundstück wurde der amtliche Vordruck NeuFö 1, der zur Vorlage bei der Bezirkshauptmannschaft zwecks Inanspruchnahme einer Befreiung von Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgabe ausgestellt wurde, statt des Formulars NeuFö 3 beigeS. 302 legt. Als das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid erließ, wurde Berufung erhoben und die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 5a NeuFöG beantragt sowie der dementsprechende Vordruck NeuFö 3 vorgelegt.
Die Entscheidung
Das NeuFöG gewährt einen Freibetrag von 75.000 Euro für Grundstückserwerbe, die mit entgeltlichen und unentgeltlichen Betriebsübertragungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Grunderwerbsteuerbefreiung müssen spätestens mit dem Entstehen der Steuerschuld gegeben sein. Bei der Grunderwerbsteuer entstand die Steuerschuld mit dem Vertragsabschluss über die Übergabe des Friseurbetriebs. Da die Befreiung von der G...