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BFGjournal 8, August 2009, Seite 299

Füllfeder als Arbeitsmittel

Martin Kuprian

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Der Fall

Der Steuerpflichtige bezog im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und begehrte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung unter anderem die Anerkennung der Ausgaben für eine Markenfüllfeder und ein Markenetui in Höhe von 460 Euro als Werbungskosten.

Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, dass Ausgaben für Luxusgüter gemäß § 20 EStG nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellten.

Die Entscheidung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben für ArS. 300 beitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufskleidung) sind in § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ausdrücklich als Werbungskosten angeführt.

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind dann abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Es spielt weder eine Rolle, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitsgeber zur Verfügung gestellt werden, noch, ob der Arbeitgeber das Arbeitsmittel für erforderlich hält oder den Erwerb ausdrücklich anordnet (vgl. Doralt, EStG, § 16 Rz. 133).

Die Notwendigkeit des Aufwands stellt somit keine Voraussetzung für dessen Anerkennung als Werbun...

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