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BFGjournal 8, August 2009, Seite 298

Pensionierter Versicherungsvertreter

Martin Kuprian

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Pensionierter Versicherungsvertreter

Der Fall

Der Steuerpflichtige bezieht eine Pension und gemäß § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) Folgeprovisionen aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis. Die Folgeprovisionen gebühren dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber über mindestens drei Jahre, längstens bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneingangs. Eine Arbeitsverpflichtung (etwa zur Betreuung oder Schadensabwicklung im Zusammenhang mit diesen Verträgen) besteht nicht.

Die Entscheidung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind somit Ausgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit ei...

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