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Kein Vorsteuerabzug für den Opel Zafira!
Im fortgesetzten Verfahren hatte sich der UFS, Außenstelle Feldkirch, erneut mit der Frage der Kleinbuseigenschaft des Opel Zafira auseinanderzusetzen. Im Vordergrund stand diesmal das Kriterium der Personenbeförderungskapazität, wie es der VwGH mit Erkenntnis vom , 2007/15/0161, allgemein formuliert hat.
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-F/08 | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, § 5 VO BGBl. II Nr. 193/2002 |
Der Fall
Der Berufungswerber machte im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 u. a. den Vorsteuerabzug für ein geleastes Fahrzeug der Marke Opel Zafira Comfort 2,0 DTI geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, das in Rede stehende Fahrzeug sei nicht in der vom BMF geführten Liste der vorsteuerabzugsbegünstigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse angeführt. Die dagegen erhobene Berufung wies auch der UFS, Außenstelle Feldkirch, der damaligen ständigen Verwaltungs- und (UFS-)Entscheidungspraxis entsprechend, mit der Begründung ab, der Opel Zafira sei nicht als Kleinbus anzuerkennen, weil er mit einer Länge von 431,7 cm und einer Höhe von 168,4 cm kürzer und niedriger sei als die von der Verwaltung zum als Kleinbusse anerkannten Fahrzeuge („Mindestlänge“: 45...