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Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrags
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Der Fall
Mit dem Anbringen vom beantragte die Berufungswerberin die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1995. Zur Begründung führte sie aus, dass der Einkünftefeststellungsbescheid vom , auf dem die Einkommensteuerfestsetzung beruht, nicht wirksam ergangen sei. Dieser Umstand sei ihr erst durch ein Schreiben der im Einkünftefeststellungsverfahren einschreitenden Steuerberatungskanzlei vom bewusst geworden, weswegen der Antrag rechtzeitig sei.
Der UFS hat ermittelt, dass mit Bescheid des -W/08, bereits festgestellt wurde, der Einkünftefeststellungsbescheid vom sei nicht wirksam ergangen. Dieser Bescheid sei am dem steuerlichen Vertreter im Einkünftefeststellungsverfahren der bereits beendeten Personengesellschaft zugestellt worden.
S. 237Die Entscheidung
Gemäß § 81 Abs. 6 BAO bleibt die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und so lange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) o...