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BFGjournal 6, Juni 2009, Seite 235

Spruch eines Sicherstellungsauftrags

Johann Fischerlehner

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Spruch eines Sicherstellungsauftrags

Der Fall

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im Lohnsteuerprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen an Lohnabgaben für den Zeitraum 10/2000 bis 9/2004 im Betrag von insgesamt 234.078 Euro die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Berufungswerbers an. Dagegen wurde Berufung eingebracht.

Die Entscheidung

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 232 Abs. 2 BAO, der herrschenden Lehre und der Judikatur des VwGH ist die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld nach den einzelnen AbgabenS. 236 arten und Zeiträumen aufzugliedern. Die Angabe eines einheitlichen Betrags für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO – einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten.

Die im ...

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