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Was zählt grunderwerbsteuerrechtlich zum Grundstück?
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Was zählt grunderwerbsteuerrechtlich zum Grundstück? | |
-F/08 |
Der Fall
Eine Liegenschaft samt im Schätzungsprotokoll verzeichnetem Zubehör wurde dem Berufungswerber um das Meistbot von 150.000 Euro zugeschlagen. Die Grunderwerbsteuer wurde vom Meistbot festgesetzt. In der Berufung wurde beantragt, Einbauküchen und Schuppen im Wert von 4.545,45 Euro aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen, da es sich um Inventar handle.
Die Entscheidung
Der UFS wies die Berufung ab, da der zivilrechtliche Grundstücksbegriff, auf den sich auch die Grunderwerbsteuer bezieht, neben Grund und Boden auch das Zubehör umfasst. Die Einbauküchen sind Zubehör der Liegenschaft, da sie dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft dienen, und Schuppen sind Bauten, die auf Dauer und fest mit dem Boden verbunden sind.