Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Reichweite der Haftung des Versicherers für die motorbezogene Versicherungssteuer
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reichweite der Haftung des Versicherers für die motorbezogene Versicherungssteuer | |
Der Fall
Der Versicherer ã wurde mit Bescheid gemäß § 202 BAO zur Haftung für die motorbezogene Versicherungssteuer für drei Jahre herangezogen, da er eine zu geringe Steuer eingezogen hat. Für das Kfz wurden 66 Kilowatt angegeben; tatsächlich hat es 81. In der Berufung wendete der Versicherer ein, dass nach § 7 Abs. 4 VersStG keine Haftung des Versicherers bestehe, wenn er die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs unternommen hat. Nachdem der Versicherer zur Haftung herangezogen worden war, forderte er den Versicherungsnehmer auf, ihm die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern vorgeschriebenen Beträge zu überweisen. In diesem Brief wurden dem Versicherungsnehmer der Kennzeichnentzug und ein Gerichtsverfahren zur Eintreibung dieses Betrags angedroht. Trotzdem weigerte sich der Versicherungsnehmer, diese Beträge zu bezahlen.
S. 235Die Entscheidung
Weitere zumutbare Schritte standen dem Versicherer nicht mehr offen, da sich die Versicherungssteuerbeträge auf Zeiträume beziehen, für die eine Geltendmachung bereits verjährt ist. Die Einbringung einer Klage für bereits verjährte Forder...