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Verzicht des Servitutsberechtigten auf die Dienstbarkeit des Holz- und Streunutzungsrechts
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Verzicht des Servitutsberechtigten auf die Dienstbarkeit des Holz- und Streunutzungsrechts | |
-I/08 |
Der Fall
Ein Käufer A beabsichtigte, von der Agrargemeinschaft eine Liegenschaft zu erwerben. Auf dieser Liegenschaft hatte der Dienstbarkeitsberechtigte C die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezugs. Der Dienstbarkeitsberechtigte C verzichtete auf diese Dienstbarkeit gegenüber dem Käufer A für eine Gegenleistung in Höhe von 130.900 Euro. Der Käufer A erwarb in der Folge von der Agrargemeinschaft die Liegenschaft lastenfrei um einen Kaufpreis von 34.034 Euro. Das Finanzamt setzte von der Gegenleistung für den Verzicht der Dienstbarkeit die Grunderwerbsteuer fest.
Die Entscheidung
Der UFS gab der Berufung statt. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG gehören zwar Belastungen, die auf einem Grundstück ruhen, zur Gegenleistung, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, allerdings mit Ausnahme dauernder Lasten. Das Holz- und Streunutzungsrecht ist eine solche auf dem Grundstück liegende dauernde Last, weswegen auch der Ablösebetrag für den Verzicht nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer fallen kann.