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Die Verfolgung öffentlicher Interessen schließt die gleichzeitige Verfolgung von Gesellschafterinteressen nicht aus
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Die Verfolgung öffentlicher Interessen schließt die gleichzeitige Verfolgung von Gesellschafterinteressen nicht aus | |
-G/04 |
Der Fall
Eine Gebietskörperschaft war Kommanditistin einer GmbH & Co KG und genehmigte einen Gesellschafterzuschuss für die Errichtung einer Sesselbahn. Das Finanzamt setzte vom Gesellschafterzuschuss die Gesellschaftsteuer fest. In der Berufung wurde im WeS. 234 sentlichen eingewendet, dass es sich um eine Subvention der Gebietskörperschaft zum Zweck der Aufrechterhaltung des Liftbetriebs gehandelt habe und das KVG nicht zur Anwendung komme.
Die Entscheidung
Der UFS führte unter ausführlicher Darstellung der Judikatur und Literatur aus, dass die Verfolgung öffentlicher Interessen die gleichzeitige Verfolgung von Gesellschafterinteressen nicht ausschließt. In diesem Fall war die Kapitalzufuhr der Gebietskörperschaft als Gesellschafterin objektiv geeignet, das Wirtschaftspotenzial ihrer Gesellschaft zu erhöhen. Auf die Behandlung bei der Einkommensteuer kommt es nicht an. Ein solcher Gesellschafterzuschuss der Gebietskörperschaft ist daher als freiwillige Leistung gemäß § 2 Z 4 lit. a KVG anzusehen.