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Berechnung der beantragten Erstattung im Fall der differenzierten Erstattung
Die differenzierte Erstattung einschließlich des differenzierten Teils wird im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Dokuments (Ausfuhranmeldung) im Sinn von Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung und nicht mit der Erfüllung der Verwaltungsformalitäten gemäß Art. 47 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beantragt. Enthält somit die Ausfuhranmeldung Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden Erstattung führen können, und erweisen sich diese Angaben als unzutreffend, zieht dies die Anwendung einer Sanktion nach sich.
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-Z3K/06; , Dachsberger & Söhne | Art. 11 VO (EWG) Nr. 3665/87 |
Der Fall
Am meldete die Beschwerdeführerin Fleisch von Hausschweinen der Marktordnungs-Warenlistennummer 0203 2110 9000 unter Angabe des Bestimmungslandes „Russland“ zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung der Ausfuhrerstattung. Zu dem in der vorgelegten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung genannten Gültigkeitstag der im Voraus festgesetzten Erstattung galten für die Exportware – abhängig von der Bestimmung – unte...