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DBA Frankreich: 183-Tage-Frist innerhalb eines Steuerjahres oder innerhalb eines (beweglichen) Zwölfmonatszeitraums?
Wird eine in Österreich ansässige Arbeitnehmerin von ihrem Dienstgeber für einen Zeitraum von insgesamt 15 Monaten nach Frankreich entsendet, führt der Umstand, dass sie sich damit zwar im ersten Steuerjahr zwölf Monate, im Folgesteuerjahr jedoch lediglich drei Monate im Einsatzstaat aufhält, nicht zum Wechsel des Besteuerungsrechts zum Wohnsitzstaat. Denn gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA Frankreich muss der tatsächliche Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in irgendeinen Zwölfmonatszeitraum fallen, wobei dieser zwischen zwei Steuer- bzw. Kalenderjahren frei verschiebbar ist. Das Besteuerungsrecht für die streitgegenständlichen Einkünfte steht somit Frankreich zu, aber Österreich hat den Progressionsvorbehalt.
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Der Fall
Die Berufungswerberin war im Streitjahr 2001 Angestellte der österreichischen Gesellschaft X, die sie von bis zu ihrem Tochterunternehmen Y nach Lyon, Frankreich, entsendet hat. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters hat die Berufungswerberin während des Zeitraums ihrer Entsendung ihren Hauptwohnsitz in Österreich beibehalten.
Strittig ist, ob Österreich an den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, welche die Berufungswerberin im Streitjahr 2001 für ihre Tätigkeit bei Y ...