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GesRZ 3, Juni 2014, Seite 199

Keine Zwangsstrafe gegen KG, die als Eigentümerin bloß einer Liegenschaft nicht unternehmerisch tätig wurde

§ 189 Abs 1 Z 1, § 221 Abs 5, §§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 UGB

1. Das Dritte Buch des UGB ist grundsätzlich auch auf unternehmerisch tätige Personengesellschaften anzuwenden, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

2. Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft iZm wirtschaftlicher Tätigkeit begründet für sich allein nicht die Rechnungslegungspflicht. Im bloßen Halten einer S. 200 Liegenschaft als Treuhänderin kann eine unternehmerische Tätigkeit nicht erkannt werden.

(OLG Innsbruck 3 R 35/13s ua; LG Innsbruck 62 Fr 4162/12p)

  • Die Vorinstanzen verhängten über die GmbH & Co. KG und über die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft Zwangsstrafen von jeweils 700 Euro, weil sie ihren Verpflichtungen nach §§ 277 ff UGB hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2011 nicht fristgerecht nachgekommen seien. Die Vorinstanzen stützten sich auf die E 6 Ob 203/11p und nahmen eine unternehmerische Tätigkeit der (Kommandit-)Gesellschaft an.

  • Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos auf.

  • Die Vorinstanzen verhängten über die GmbH & Co. KG und über die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft Zwangsstrafen von jeweils 700 Euro, wei...

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