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BFGjournal 6, Juni 2009, Seite 217

Rückzahlung von Einlagen

Gabriele Soini-Wolf und Hermann Hebenstreit

Die Rückzahlung von Einlagen (§ 4 Abs. 12 EStG) durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter gilt als Veräußerung einer Beteiligung, auch wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Eine steuerneutrale Rückzahlung der steuerfreien Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird vom Gesetzgeber nicht ermöglicht.


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Der Fall

Erhöhung des Stammkapitals 1988 und Umstrukturierungen 1997

Im September 1988 wurde das Stammkapital der E-GmbH (1 Mio. ATS) aus Gesellschaftsmitteln um 13 Mio. ATS erhöht. Die Gesellschafter der E-GmbH traten in der Folge ihre Beteiligungen an der E-GmbH (14 Mio. ATS) an die M‑GmbH ab.

Im Jahr 1997 kam es zu folgenden Umstrukturierungen:

Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz betreffend Gesellschafter F bezüglich Einkommensteuer 2001

Nachdem die E-GmbH im Jahr 2001 vom bestehenden Stammkapital (14 Mio. ATS) 13 Mio. ATS an die Gesellschafter F und G (nicht streitanhängig) zurückbezahlt hatte, besteuerte die Abgabenbehörde erster Instanz bei F 11.491.071 ATS als sonstige Einkünfte mit der Begründung, dass die Höhe des Stammkapitals dieser Gesellschaft im Jahr 1988 aus einer Kapitalerhöhung in Höhe von 13 Mio. ATS aus Gesellschaftsmitteln (Gewi...

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