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BFGjournal 6, Juni 2009, Seite 202

„Der UFS hat sich etabliert und seine Unabhängigkeit unter Beweis gestellt“

Im Journal zu Gast: Dr. Anton Mairinger, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs

Anton Mairinger

HR Dr. Anton Mairinger hielt einen Gastvortrag auf der Vollversammlung des UFS. Anschließend baten wir ihn zum Interview.

UFSjournal: Herr Hofrat Mairinger, der VwGH kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie sich gegen den Bescheid eines UVS richtet. In Verwaltungsstrafsachen ist ebenso eine Ablehnung möglich, wenn die verhängte Geldstrafe nicht mehr als 750 Euro betragen hat. Wie sehen Sie die Diskussion über die Ausdehnung dieses Rechts auf Bescheide des UFS?

Anton Mairinger: Der Verfassungsgesetzgeber räumt dem VwGH (Art. 131 Abs. 3 B-VG) derzeit ein Ablehnungsrecht ein, beschränkt es aber auf Beschwerden gegen Bescheide eines UVS oder des Bundesvergabeamtes. Dass im Zuge der Einrichtung des UFS das Ablehnungsrecht des VwGH nicht auf Beschwerden gegen Bescheide des UFS ausgedehnt wurde, mag auch in einem anfänglichen Misstrauen gegenüber der neuen, sich aus zuvor weisungsgebundenen Beamten der Finanzverwaltung rekrutierenden Einrichtung des UFS liegen. Ein solches Misstrauen ist jetzt unbegründet.

Der UFS hat sich meiner Ansicht nach etabliert und seine Unabhängigkeit unter Beweis gestellt. Er stellt als Gericht i. S. d. Art. 234 EG berechtigte und gute Vorabentscheidungsfragen an den Eu...

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