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Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrags und Verjährung – Fall 2
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Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrags und Verjährung – Fall 2 | |
Der Fall
Mit Anbringen vom beantragte der Berufungswerber die Wiederaufnahme des gem. § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheids 1989 vom . Zur Begründung führte er an, es sei mit Bescheid vom festgestellt worden, dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid bezüglich der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO einer bestimmten Personengesellschaft vom mangels gültigen Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheids als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Es wurde auch vorgebracht, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Der Berufungswerber wies selbst darauf hin, dass der strittige Feststellungsbescheid vom zuerst mit Berufung und dann am mittels Beschwerde beim VwGH bekämpft worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss zurückgewiesen worden (). Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung des...