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Keine Geschäftsführerhaftung bei zeitgerecht beantragter und zu Recht bewilligter Zahlungserleichterung
Wird zeitgerecht im Sinn des § 230 Abs. 3 BAO die ratenweise Abdeckung des Abgabenrückstands beantragt und diesem Antrag stattgegeben, dann ist der Geschäftsführer nur verhalten, die gemäß dem Tilgungsplan fällig werdenden Ratenzahlungen zu leisten.
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Der Fall
Der Berufungswerber wurde als Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH zur Haftung für Abgaben einer GmbH & Co KG zur Haftung herangezogen. Das am eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin konnte erst im September 2008 abgeschlossen werden.
Gegenstand der Haftungsinanspruchnahme waren unter anderem die am fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben. Noch am Fälligkeitstag war mit dem Finanzamt Kontakt zur Regulierung dieses Rückstands aufgenommen und dabei vereinbart worden, dass ab Oktober 2003 monatliche Teilzahlungen von 4.000 Euro geleistet und daneben ab September die laufenden Selbstbemessungsabgaben vollständig und termingerecht entrichtet werden. Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde auch in der Eingabe des von der Gesellschaft beauftragten Unternehmensberaters vom wiedergegeben. Diese Eingabe wurde vom Finanzamt als formelles Zahlungserleichterungsansuchen gewertet. Mit Besc...