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Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge für Veranlagungsfälle aus Zeiträumen vor dem AbgÄG 2004
Die Aufhebung von § 42 Abs. 2 InvFG aufgrund der VfGH-Rechtsprechung ist am in Kraft getreten. Von der Finanzverwaltung wurde der Gesetzesaufhebung keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung beigemessen und die Pauschalierung weiterhin bei älteren Veranlagungsfällen angewandt. Gegen diese Vorgangsweise legte eine Mitbeteiligte Berufung ein. Der VwGH hat bestätigt, dass die Gesetzesaufhebung eine generelle Rückwirkung hat.
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Der Fall: Berufungs- und Beschwerdeverfahren
Die Berufungswerberin erzielte in den Jahren 2000 und 2001 Erträge aus nicht im Inland öffentlich angebotenen Anteilsrechten ausländischer Investmentfonds. Die Einkünfte stammten aus der Veranlagung eines Gewinns, der bei der Veräußerung Schweizer Liegenschaften erzielt wurde, die sie geerbt hatte. Die Erklärungen wurden im März 2004 veranlagt; die Berufungswerberin erhob Berufung. Diese richtete sich gegen die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG und die mangelnde Nachweismöglichkeit der tatsächlich erzielten Erträge.
Die Besteuerung „schwarzer Fonds“ durch pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 42 Abs. 2 InvFG sei mit der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG-Vertrag unvereinbar. Der Ant...