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Notwendige aleatorische Elemente bei einer Zeitrente
Rechtsprechung zur Abgrenzung von Zeitrenten von bloßen Ratenzahlungen ist kaum vorhanden. Der UFS hatte erstmals zu entscheiden, ob die Möglichkeit, dass Mädchen vor dem Erreichen ihres 25. Lebensjahres ihre Ausbildung beenden oder heiraten, ausreichend ist, um vom aleatorischen Charakter einer Zeitrente auszugehen. Dies wurde hinsichtlich der Möglichkeit der Verehelichung verneint, hinsichtlich der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung innerhalb des Höchstzahlungszeitraums jedoch bejaht.
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§§ 18 Abs. 1 Z 1; 29 Z 1 EStG 1988 |
Der Fall
Der Berufungswerber verpflichtete sich anlässlich der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters unter anderem, seinen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2004 17-, 14- und 11-jährigen minderjährigen Schwestern ab eine Versorgungsrente in Höhe von jeweils wertgesicherten 600 Euro monatlich so lange zu zahlen, bis die jeweilige Empfängerin ihre schulische Ausbildung bzw. Berufsausbildung beendet hat, längstens jedoch bis zu deren Verehelichung oder – je nachdem, welches Ereignis früher eintritt – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit die jeweilige Empfängerin nicht über eige...