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GesRZ 3, Juni 2014, Seite 183

Sachliche Zuständigkeit: Auslegung einer Schiedsklausel in der Satzung der Genossenschaft

§ 34 Abs 2 GenG

1. Die Frage, welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln. Lässt deren Wortlaut zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung favorisiert.

2. Dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. Auch diese Streitigkeit hat ihre Wurzel im Genossenschaftsverhältnis.

(OLG Graz 2 R 83/13p; LG Klagenfurt 20 Cg 91/12b)

Die klagende Genossenschaft ist Mitglied der beklagten Genossenschaft. Strittig ist, ob das angerufene Gericht ungeachtet einer in der Satzung der beklagten Partei verankerten Schiedsklausel für einen Streit über die Einsichtnahme in das Protokollbuch der beklagten Partei sachlich zuständig ist.

Die klagende Genossenschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer registrierten Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, die mit Erklärung vom der am gegründeten Rechtsvorgängerin der Beklagten beitrat....

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