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Einkünftezurechnung bei Erbringung höchstpersönlicher Leistungen
Nach einem fundamentalen Prinzip des Ertragsteuerrechts sind Einkünfte prinzipiell demjenigen zuzurechnen, dem auch die damit im Zusammenhang stehende Einkunftsquelle zuzuordnen ist. Fraglich ist die steuerliche Konsequenz, wenn die Einkünfte nicht dem Leistungserbringenden, sondern einem Dritten, z. B. einer „zwischengeschalteten“ Kapitalgesellschaft, zufließen. Vor dem UFS war die daraus resultierende Frage strittig, ob in einem derartigen Fall ein „Durchgriff“ durch die GmbH direkt auf den die Leistung Erbringenden erfolgen kann.
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Der Fall
Ein Steuerberater brachte seine Kanzlei in eine GmbH ein und wurde deren wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer. Die GmbH rechnete sämtliche Leistungen ab, darunter auch seine Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender eines Aufsichtsrats und Vorstand einer Privatstiftung. Der Steuerpflichtige erklärte die daraus resultierenden Vergütungen nicht als persönliche Einkünfte, sondern sie wurden bei jener GmbH, deren Geschäftsführer er war, als „sonstige betriebliche Erträge“ erfasst. Der Steuerpflichtige war auch noch für eine weitere GmbH tätig; „aus Praktikabilitätsgründen“ wurd...