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BFGjournal 1, Jänner 2009, Seite 38

Gefälschte Präferenzzeugnisse und fehlender Nachweis hinsichtlich „Direct Consignment Rule“ – kein Vertrauensschutz für den Importeur?

Walter Summersberger

Ein Unternehmen lässt vor der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit vom Zollamt Präferenzzeugnisse prüfen. Nach Beschau und Prüfung wurden die Echtheit und die Richtigkeit des Ursprungsnachweises von der Zollbehörde bestätigt. Die Frage des Wirtschaftsbeteiligten, ob im Zuge einer Einfuhr weitere Unterlagen zwingend vorzulegen seien, um die Anwendung eines Zollsatzes von 0,0 % zu erreichen, wird vom zuständigen Organwalter verneint. Trotzdem schreibt das Zollamt nachträglich Abgaben vor, weil es sich um gefälschte Präferenzzeugnisse handelt und auch die Direktbeförderungsregel nicht eingehalten wurde. Eine Verletzung von Treu und Glauben?


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Art. 5, 78, 201 Abs. 3, 218, 220 ZK, Art. 78, 80, 81 Abs. 5, Anhang 17 ZK-DVO, Art. 5 VO (EG) Nr. 980/2005, § 108 ZollR-DG

Der Fall

Am stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Im Feld 36 der Anmeldung wurde – unter Vorlage des von der Behörde vorweg geprüften Präferenzzeugnisses – „200“ codiert, und als Ursprungsland wurde Bangladesch angegeben. Aus diesem Grund wurde der Präferenzzollsatz in Höhe von 0,0 % gewährt und die Zollschuld m...

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